Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 44/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 44 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 2Artikel 4, Paragraph 2
Text
§. 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In der Regel ist für jede Gemeinde über Antrag des Gemeindeausschusses ein Legalisator zu bestellen. Ausnahmsweise kann für das Gebiet mehrerer benachbarter Gemeinden nur ein Legalisator bestellt werden. Insbesondere kann bei länger andauernder Verhinderung eines Legalisators der Legalisator einer Nachbargemeinde als dessen Substitut bestellt werden.
(2)Absatz 2,Die vom Gemeindeausschusse verlangte Bestellung eines Legalisators, der die gesetzliche Eignung besitzt (§. 3), kann nicht verweigert werden.Die vom Gemeindeausschusse verlangte Bestellung eines Legalisators, der die gesetzliche Eignung besitzt (Paragraph 3,), kann nicht verweigert werden.
Anmerkung
Statt: Gemeindeausschuß jetzt: Gemeinderat.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12022791
Alte Dokumentnummer
N2190022878S